Mit der in Kraft getretenen Revision des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes sowie der Kantonalen Bevölkerungsschutzverordnung ist die Erstellung der Notfallplanungen Naturgefahren neu gesetzlich geregelt. Artikel 12 der KBSV verpflichtet Gemeinden mit einem ausgewiesenen Gefahrenpotential (Anzahl Personen / Gebäude in roter oder blauer Gefahrenzone der Gefahrenkarte) zur Erstellung von Notfallplanungen. Die Erstellung der Notfallplanung Naturgefahren wird durch ein externes Planungsbüro begleitet und erfolgt unter Einbezug der lokalen Fachleute aus Feuerwehr, Führungsorgan, Schwellenkorporation etc.. Der Gemeinderat hat die Arbeiten für die Erstellung der Notfallplanung Naturgefahren an die Firma Kellerhals + Häfeli AG aus Bern vergeben.
Notfallplanung Naturgefahren – Arbeitsvergabe
Mitteilung vom